
Kinderwunsch gleichgeschlechtlicher Paare
Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes
Wir sind bereit für Sie um Ihren Kinderwunsch mit Hilfe der neuesten Techniken zu erfüllen!
Die Änderungen im Gesetz schaffen neue Möglichkeiten, einerseits im Bereich der Präimplantationsdiagnostik, in welchem wir mit dem renommierten Genetiker Univ.- Prof. Mag. Dr. Markus Hengstschläger zusammenarbeiten, andererseits wird es hinkünftig für zwei miteinander lebende Frauen, in einer Lebensgemeinschaft beziehungsweise eingetragener Partnerschaft, möglich sein ihren Kinderwunsch zu erfüllen.
Unser Team steht Ihnen für detaillierte Informationen jederzeit gerne zur Verfügung.
Informieren Sie sich jetzt kostenlos und unverbindlich über die Neuerungen, welche Ihnen zu Gute kommen:
Statement
„Die Novelle des Fortpflanzungsmedizingesetzes bringt Österreich ein Gesetz auf europäischem Niveau. Viele Patientinnen die sich bis zuletzt im Ausland behandeln lassen mussten, da die entsprechende Behandlung zwar medizinisch indiziert aber rechtlich nicht erlaubt bzw. in einer Grauzone war, können jetzt auch in Österreich behandelt werden.“
Univ.- Prof. Dr. Wilfried Feichtinger / Leiter des Wunschbaby Institut Feichtinger
Auszug aus dem Gesetz
Tippfehler vorbehalten / Quelle: parlament.gv.at
§ 2.
(1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.
3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll
§ 2b.
(2) Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.
§ 3.
(2) Der Samen einer dritten Person darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.
(3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“
§ 7.
(4) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.
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6. In § 4 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. die Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 40. Lebensjahr und der Mann bzw. die eingetragene Partnerin oder Lebensgefährtin der Frau, die beabsichtigt das Kind auszutragen, das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und“ 7. § 4 Abs. 4a lautet:
4a) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für
1. Österreichische Staatsbürger/innen,
2. Staatsbürger/innen eines EWR-Mitgliedstaates,
3. Staatsbürger/innen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
4. Personen, die als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWRVertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 54 oder 54a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
5. Personen, die über Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 7 oder 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen,
6. Personen, die über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen und
7. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005.“